Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 23.09.2002
Aktenzeichen: 13 WF 120/02
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 12 II |
13 WF 120/02
Beschluss
Gründe:
In Ehesachen ist der Wert des Streitgegenstandes gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, durch das Gericht nach Ermessen zu bestimmen.
Darüber hinaus hat das Familiengericht auch das gemeinschaftliche Vermögen der Parteien zutreffend für die Streitwertfestsetzung herangezogen. Die Bundesschatzbriefe im Wert von ca. 6.000 ? hat das Familiengericht zu Recht nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, da es sich insoweit nur um ein relativ geringes Vermögen handelt. Nicht zu beanstanden ist darüber hinaus die Streitwerterhöhung aufgrund der gemeinschaftlichen Doppelhaushälfte der Parteien. Ob und in welchem Umfang ein von den Parteien genutztes Hausgrundstück bei der Bemessung des Wertes der Scheidung zu berücksichtigen ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat durch Beschluss vom 18. März 1996 entschieden, dass das Grundvermögen bei der Wertbemessung mit 5 % des bereinigten Wertes zu berücksichtigen ist, sofern es sich bei dem Hausgrundstück nicht um ein durchschnittliches Objekt handelt (FamRZ 1997, 36). Die im Beschluss des Senats vom 18. März 1996 erfolgte Bewertung dürfte im vorliegenden Fall nicht einschlägig sein, da es sich bei der Doppelhaushälfte der Parteien nicht um ein Luxusobjekt handelt, sondern nur um ein durchschnittliches Haus im Wert von ca. 170.000 ?. Da die Doppelhaushälfte dazu diente, den Wohnbedarf der Familie zu decken, unterscheiden sich die tatsächlichen Verhältnisse der Parteien von denjenigen solcher Eheleute, die eine Wohnung angemietet haben, im wesentlichen dadurch, dass sie die Kaltmiete ersparen, andererseits Belastungen in Form von Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen haben. Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass der Streitwert im vorliegenden Fall um die ersparte Kaltmiete von drei Monaten (Nutzungswert abzüglich Kapitaldienst) zu erhöhen ist. Dies bezieht sich allerdings nur auf Vermögen in Form eines durchschnittlichen, den üblichen Wohnbedarf deckenden Eigenheims (ebenso OLG Köln, FamRZ 1987, 183; Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Ehesachen"; Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 1115 f.).
Ausgehend von den genannten Kriterien hat das Familiengericht die Doppelhaushälfte bei der Bemessung des Streitwertes zutreffend mit einem Betrag in Höhe von 921 ? berücksichtigt (3 x (450 ? Kaltmiete - 143,16 ? Belastungen)).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.